AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines
Allen Angeboten, Verkäufen und Lieferungen liegen ausschließlich diese Verkaufsbedingungen zugrunde. Sie gelten für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Geschäfte zwischen uns und dem Kunden. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser Bedingungen nicht berührt. Unsere Angebote und von uns nicht bestätigte Auftragsschreiben sind stets unverbindlich und verpflichten nicht zur Auftragsannahmen. Der Abschluss eines Kaufvertrages kommt erst mit Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits zustande, es sei denn, dass wir einen Auftrag ohne Auftragsbestätigung unverzüglich ausführen. In diesem Fall gelten für die Ausführung des Auftrages diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und unser Lieferschein bzw. Warenrechnung als Auftragsbestätigung. Nebenvereinbarungen insbesondere mündliche Abmachungen, Auskünfte, Empfehlungen oder Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern sind ohne unsere schriftliche Bestätigung unwirksam. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden, sofern sie diesen Lieferbedingungen nicht entsprechen und/oder ganz oder teilweise widersprechen, haben keine Gültigkeit. Änderungen oder Stornierungen von Aufträgen, sofern sie von uns noch nicht mit Auftragsbestätigung angenommen wurden, können nur berücksichtigt werden, wen der Auftrag noch nicht in Arbeit genommen ist.

2. Lieferzeit und Lieferverpflichtungen
Die angegebenen Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Gewähr für die Einhaltung derselben übernehmen wir nicht. Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien uns nur für die Dauer ihrer Auswirkung ganz oder teilweise von unserer Lieferpflicht. Dazu zählen insbesondere alle Fälle höherer Gewalt, ferner Betriebsstörungen in unseren Werken, gleichgültig, wodurch hervorgerufen, unzureichende Transportmittelbereitstellung oder
Unterbrechung des Verkehrs sowie alle Verfügungen von hoher Hand, welche die Lieferfähigkeit beeinträchtigen.
In solchen Fällen sind wir berechtigt, die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche zustehen. Der Kunde hingegen ist bei Nichtlieferung oder nicht rechtzeitiger Lieferung lediglich berechtigt, schriftlich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Alle anderen Ansprüc he insbesondere auf Schadenersatz oder Minderung, sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt. Wir sind berechtigt, auch Teillieferungen durchzuführen. Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, haben wir insbesondere das Recht, von allen weiteren Lieferbedingungen fristlos zurückzutreten.

3. Preise
Bei Kauf zu Listenpreisen gelten die am Tag der Lieferung jeweils gültigen Listenpreise als vereinbart. Ist kein Listenpreis vereinbart und ändern sich nach Angabe der Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, sind wir zur Preisanpassung berechtigt. Unsere Preise verstehen sich für Lieferungen ab Werk ohne Verpackung, Versicherung, Versandkosten und sonstige Spesen, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart.

4. Versand und Verpackung
Grundsätzlich erfolgt die Lieferung ab Werk oder Lager, sofern nicht anderes vereinbart. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr mit der Übergabe des Gutes an den Transportführer – gleichgültig ob dieser vom Kunden oder von uns beauftragt ist – auf den Kunden über. Die Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Anerkennung der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Verpackung und der Verladung. Bei Anlieferung mit unserem Wagen gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware im Gelände des Empfängers oder einer sonstigen Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung steht. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Bestellers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und erforderliche Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen. Versicherungen gegen Bruch und Transportrisiken werden nur auf besonderen Wunsch gegen Berechnung der Kosten übernommen. Soweit die Verpackung, insbesondere Gestelle, nicht Eigentum des Bestellers sind, verwahrt der Besteller sie auf seine Gefahr für uns. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der Wert zu ersetzten.

5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Kunde darf die Ware nur im Zuge des ordentlichen und üblichen Geschäftsganges weiter veräußern und ist nicht zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren berechtigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen und ist der Kunden zur Herausgabe verpflichtet. Die Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns stellt keinen Vertragsrücktritt dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wurde. Bei Erwerb eines exekutiven Pfandrechtes am Liefergegenstand oder im Falle sonstiger Eingriffe
Dritter ist der Kunde verpflichtet, uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Soweit die gelieferte Ware noch nicht bezahlt wurde, tritt der Kunde im Falle der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes an Dritte bereits jetzt sämtliche Forderungen (die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen) in Höhe des Fakturenbetrages an uns ab. Der Kunde ist verpflichtet, den Dritten von der erfolgten Abtretung des Kaufpreises an uns zu verständigen und entsprechende, auf die Abtretung bezugnehmende Vermerke auch in seine Geschäftsbücher vorzunehmen. Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde nach erfolgter Forderungsabtretung bis auf Widerruf durch uns berechtigt. Diese Einziehungsberechtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Ausgleichs- bzw. Konkursverfahren eröffnet wurde oder die Einleitung eines derartigen Verfahrens mangels Kostendeckung unterbleibt. Tritt einer dieser Fälle ein, hat der Kunde auf unser Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren jeweiligen Schuldner bekanntzugeben und auch sonst alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen sowie die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bringt der Kunde die Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes im Rahmen eines bestehenden
Kontokorrentverhältnisses zur Verrechnung, so ist die kontokorrente Forderung in Höhe des anerkannten Saldos abzutreten. Dies gilt auch für einen etwaigen Überschuss aus dem Kontokorrentverhältnis zugunsten des Kunden für den Fall, dass über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird oder die Einleitung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckender Masse unterbleibt. Für den Fall, dass der Liefergegenstand mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir Miteigentum an solcherart geschaffener Waren im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für ein durch Verarbeitung bzw. Verwendung des Liefergegenstandes entstandenes Produkt gilt die gegenständliche Vereinbarung sinngemäß.

6. Mängelrüge
Lieferung erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von den Lieferwerken beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke, sonstige Maße sowie der Fehler usw. werden auch vom Verkäufer in Anspruch genommen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Sendung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sofort zu untersuchen und etwaige Mängel spätestens 8 Tage nach Ankunft der Ware unter genauer Angabe der Gründe schriftlich unter Beischluss des
Packzettels zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch 6 Monate nach Eingang der Lieferung unter Anschluss des Packzettels ebenfalls schriftlich geltend zu machen. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden wird hierdurch nicht berührt. Beanstandungen bleiben unberücksichtigt, wenn nicht der ganze Inhalt der
bemängelten Sendung bzw. des bemängelten Sendungsteiles zu Verfügung gestellt wird. Vor Erledigung einer Mängelrüge darf ohne unsere Zustimmung die beanstandete Ware nicht in Verwendung genommen werden. Die Besichtigung der bemängelten Ware muss unseren Organen jederzeit frei stehen. Bei frist- und ordnungsgemäß eingebrachten Mängelrügen, deren Berechtigung von uns anerkannt wurde, leisten wir nach unserer Wahl handelsüblichen Naturalersatz oder angemessenen Preisnachlass. Maßnahmen zur Schadensminimierung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Produktbeschreibungen sowie anwendungstechnische Empfehlungen begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis und keine Nebenverpflichtung
aus dem Kaufvertrag.

7. Zahlungsbedingungen
Die Berechnung erfolgt am Tage des Versandes oder der vereinbarten Abholbereitschaft.
Unsere Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart per Nachname zahlbar. Bei verspäteter Zahlung werden 12 % Verzugszinsen p.A. verrechnet. Die Zahlungen werden grundsätzlich den ältesten Außenständen zugeordnet. Eine Gegenverrechnung mit Forderungen des Kunden einschließlich Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Die Zahlung mit Wechsel muss ausdrücklich im Vorhinein vereinbart werden. Mahnspesen (Gebühren und Anwaltshonorare, eventuell angefallene Kosten eines Inkassobüros) im Zusammenhang mit der Geltendmachung unserer Forderungen gehen zu Lasten des Käufers.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Werk. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag oder dessen Auflösung stammenden Verpflichtungen beider Vertragsteile (auch für ev. Scheck- und Wechselklagen) ist das sachlich zuständige Handelsgericht Graz. Es gilt österreichisches Recht.